Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 32

§ 32 – Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden. (2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.

Kurz erklärt

  • Versorgungsansprüche können nicht verpfändet werden.
  • Sie dürfen nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche an Dritte übertragen werden.
  • Die Versorgungsanstalt hat das Recht, Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufzurechnen.