Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 7

§ 7 – Bezirke

Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung bestimmter Pflichten.
  • Diese Überprüfung erfolgt in festgelegten Bezirken.
  • Bei der Überprüfung wird besonders auf Betriebs- und Brandsicherheit geachtet.
  • Die Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung zu kontrollieren.
  • Die Regelung betrifft spezifische Absätze (§ 1 Abs. 1 und 2).