Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 7
§ 7 – Bezirke
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung bestimmter Pflichten.
- Diese Überprüfung erfolgt in festgelegten Bezirken.
- Bei der Überprüfung wird besonders auf Betriebs- und Brandsicherheit geachtet.
- Die Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung zu kontrollieren.
- Die Regelung betrifft spezifische Absätze (§ 1 Abs. 1 und 2).