Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 26

§ 26 – Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich. (2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Kurz erklärt

  • Wenn die Schornsteinfegerarbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt werden, muss die zuständige Behörde sofort handeln.
  • Die Behörde beauftragt den zuständigen Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen, um die Arbeiten auszuführen.
  • Die Behörde kann Gebühren und Auslagen vom Eigentümer für die Ersatzvornahme verlangen.
  • Der Eigentümer kann verpflichtet werden, die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen.
  • Wenn die Kosten nicht rechtzeitig bezahlt werden, können sie zwangsweise eingetrieben werden.