§ 25 – Nichterfüllung, Zweitbescheid
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn das Formblatt und die Bescheinigungen nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugegangen sind und normal normal die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde. normal normal normal arabic (2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen. (3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Der Bezirksschornsteinfeger muss der Behörde sofort melden, wenn bestimmte Formulare und Bescheinigungen nicht innerhalb von 14 Tagen eingegangen sind.
- Die Behörde erlässt einen Bescheid, der festlegt, welche Reinigungen oder Überprüfungen in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt werden müssen.
- Bei Nichterfüllung kann die Behörde die Arbeiten auf Kosten des Eigentümers anordnen.
- Der Bescheid muss schriftlich oder elektronisch erteilt und zugestellt werden.
- Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.