§ 5 – Mängel
(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.
Kurz erklärt
- Mängel an bestimmten Anlagen müssen im Formblatt vom Schornsteinfeger vermerkt werden, wenn sie nicht rechtzeitig behoben werden.
- Die Behebung dieser Mängel muss innerhalb von sechs Wochen nach dem festgelegten Termin nachgewiesen werden.
- Wenn die Mängel nicht behoben werden, muss der Bezirksschornsteinfeger dies der zuständigen Behörde melden.
- Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Umwelt darstellen, müssen sofort gemeldet werden.
- Sowohl die zuständige Behörde als auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind über solche Gefahren zu informieren.