Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 13

§ 13 – Allgemeine Aufgaben

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2.

Kurz erklärt

  • Die Bezirksschornsteinfeger sind bevollmächtigt, Kontrollen durchzuführen.
  • Sie überprüfen, ob Eigentümer ihre Pflichten erfüllen.
  • Diese Pflichten sind in § 1 Abs. 1 und 2 festgelegt.
  • Die Schornsteinfeger führen auch Kehrbücher.
  • Die Führung der Kehrbücher erfolgt nach § 19 Absatz 2.