Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 13
§ 13 – Allgemeine Aufgaben
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2.
Kurz erklärt
- Die Bezirksschornsteinfeger sind bevollmächtigt, Kontrollen durchzuführen.
- Sie überprüfen, ob Eigentümer ihre Pflichten erfüllen.
- Diese Pflichten sind in § 1 Abs. 1 und 2 festgelegt.
- Die Schornsteinfeger führen auch Kehrbücher.
- Die Führung der Kehrbücher erfolgt nach § 19 Absatz 2.