Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 14

§ 14 – Feuerstättenschau

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, normal für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder normal Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen. normal arabic Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. (2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben. (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Bezirksschornsteinfeger muss zweimal während seiner Amtszeit alle relevanten Anlagen in seinem Bezirk überprüfen.
  • Die Überprüfung erfolgt zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen.
  • Eine Feuerstättenschau sollte alle drei bis fünf Jahre stattfinden.
  • Bei festgestellten Sicherheitsmängeln kann der Schornsteinfeger vorläufige Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Stilllegung, anordnen.
  • Der Eigentümer muss schriftlich über die festgestellten Mängel informiert werden.