Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 12a

§ 12a – Haftungsausschluss

Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.

Kurz erklärt

  • Der Staat haftet nicht für die Handlungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
  • Dies gilt auch für die Vertreter des Bezirksschornsteinfegers.
  • Es gibt keine staatliche Verantwortung in diesen Fällen.
  • Die Haftung liegt ausschließlich beim Bezirksschornsteinfeger oder dessen Vertretern.
  • Der Staat ist von jeglicher Verantwortung ausgeschlossen.