Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 12a
§ 12a – Haftungsausschluss
Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.
Kurz erklärt
- Der Staat haftet nicht für die Handlungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
- Dies gilt auch für die Vertreter des Bezirksschornsteinfegers.
- Es gibt keine staatliche Verantwortung in diesen Fällen.
- Die Haftung liegt ausschließlich beim Bezirksschornsteinfeger oder dessen Vertretern.
- Der Staat ist von jeglicher Verantwortung ausgeschlossen.