Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 29

§ 29 – Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere die Feststellung und Zahlung der Leistungen, normal normal die Führung und der jährliche Abschluss der Rechnungs- und Kassenbücher, normal normal die Aufstellung des Wirtschaftsplans, normal normal die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser muss die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, eine Darstellung der Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthalten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten, normal normal die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500 000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen, normal normal die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Geschäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßigen Buchführung, der Angemessenheit der Verwaltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prüfungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum 1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. normal normal normal arabic (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Kurz erklärt

  • Die Bayerische Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalt und vertritt sie rechtlich.
  • Die Geschäftsführung ist für die Verwaltung und die Auszahlung von Leistungen zuständig.
  • Zu den Aufgaben gehören die Buchführung, der Wirtschaftsplan und der Geschäftsbericht, der bis zum 1. Juli jährlich eingereicht werden muss.
  • Vor größeren finanziellen Entscheidungen, wie dem Kauf von Grundstücken oder Darlehen über 500.000 Euro, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.