Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 28

§ 28 – Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung

(1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung. (2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen.

Kurz erklärt

  • Die bisherige Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister wird umbenannt in die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
  • Diese Versorgungsanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
  • Der Sitz der Versorgungsanstalt ist in München.
  • Sie ist verantwortlich für die Zusatzversorgung.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Trägerschaft und Geschäftsführung ohne Zustimmung des Bundesrates ändern.