§ 33 – Übergang von Schadenersatzansprüchen
Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versorgungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der getöteten Person infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen der getöteten Person geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Bei körperlicher Verletzung oder Tod eines Versorgungsberechtigten oder -empfängers entsteht ein Schadenersatzanspruch gegen Dritte.
- Dieser Anspruch geht in Höhe der Zusatzversorgung auf die zuständige Versorgungsanstalt über.
- Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, wenn er nach anderen Gesetzen auf Sozialversicherungsträger übergeht.
- Der Anspruchsübergang darf nicht zum Nachteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen führen.
- Die Regelung schützt die Rechte der betroffenen Personen.