Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 34

§ 34 – Verjährung

Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.

Kurz erklärt

  • Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt verjähren nach vier Jahren.
  • Die Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge und Zinsen.
  • Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung gefordert werden kann.
  • Nach Ablauf der vier Jahre können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung zur Verjährung von Ansprüchen.