Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 2

§ 2 – Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen

(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder normal normal die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen. normal normal normal arabic In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie normal normal nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Schornsteinfegerarbeiten für kleine und mittlere Feuerungsanlagen sind wichtige Tätigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk.
  • Nur Betriebe, die im Schornsteinfegerhandwerk eingetragen sind oder die Anforderungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen erfüllen, dürfen diese Arbeiten durchführen.
  • Mitarbeiter in diesen Betrieben dürfen Schornsteinfegerarbeiten auch ohne Aufsicht des Betriebsleiters ausführen, wenn sie eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation haben.
  • Die berechtigten Personen müssen ihre Arbeiten sorgfältig und nach anerkannten technischen Regeln ausführen.
  • Es dürfen nur Geräte verwendet werden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.