Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 12

§ 12 – Aufhebung der Bestellung

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, normal normal wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt, normal normal wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben. normal normal normal arabic In einem Antrag nach Nummer 1 ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen. Wird kein Zeitpunkt angegeben, soll die Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt drei Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Behörde kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. (2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung. (4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn er nicht zuverlässig ist oder gesundheitliche Probleme hat.
  • Der Antrag muss angeben, wann die Aufhebung erfolgen soll, frühestens drei Monate nach Antragstellung.
  • Wenn kein Zeitpunkt angegeben wird, erfolgt die Aufhebung automatisch drei Monate nach Antragstellung.
  • Die Behörde kann verlangen, dass der Schornsteinfeger ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorlegt.
  • Widerspruch und Anfechtung haben keine aufschiebende Wirkung, und die Aufhebung muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden.