§ 14a – Feuerstättenbescheid
(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet: die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind, normal die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und normal den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten. normal arabic Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit. (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin. (3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder normal für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen. normal arabic (4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Ausstellung einer Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Ausstellung der Bescheinigung zu erlassen. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
Kurz erklärt
- Nach der Feuerstättenschau muss der Bezirksschornsteinfeger einen schriftlichen oder elektronischen Feuerstättenbescheid an den Eigentümer ausstellen.
- Der Bescheid enthält Informationen über erforderliche Schornsteinfegerarbeiten, deren Anzahl pro Jahr sowie Fristen für die Durchführung.
- Der Schornsteinfeger legt die Fristen unter Berücksichtigung von Betriebs- und Brandsicherheit fest.
- Änderungen am Feuerstättenbescheid sind möglich, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern oder wenn noch kein Bescheid für eine Anlage vorliegt.
- Widersprüche gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung und der Bescheid gilt auch für Rechtsnachfolger.