Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 14b

§ 14b – Gegenstands- und Streitwert

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

Kurz erklärt

  • In Widerspruchsverfahren zu Feuerstättenbescheiden beträgt der Gegenstandswert 500 Euro.
  • In verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Feuerstättenbescheiden beträgt der Streitwert ebenfalls 500 Euro.
  • Sowohl der Gegenstandswert als auch der Streitwert sind gleich hoch.
  • Diese Regelung gilt speziell für Verfahren, die Feuerstättenbescheide betreffen.
  • Der festgelegte Wert ist unabhängig von anderen Faktoren.