Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 14b
§ 14b – Gegenstands- und Streitwert
In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.
Kurz erklärt
- In Widerspruchsverfahren zu Feuerstättenbescheiden beträgt der Gegenstandswert 500 Euro.
- In verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Feuerstättenbescheiden beträgt der Streitwert ebenfalls 500 Euro.
- Sowohl der Gegenstandswert als auch der Streitwert sind gleich hoch.
- Diese Regelung gilt speziell für Verfahren, die Feuerstättenbescheide betreffen.
- Der festgelegte Wert ist unabhängig von anderen Faktoren.