Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 15

§ 15 – Anlassbezogene Überprüfungen

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder normal unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden. normal arabic Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bezirksschornsteinfeger dürfen Überprüfungen in ihrem Bezirk durchführen.
  • Dies ist erlaubt, wenn es Anzeichen für unsichere Betriebs- oder Brandsicherheit gibt.
  • Auch schädliche Umwelteinwirkungen, die vermeidbar sind, können Überprüfungen rechtfertigen.
  • Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  • Die Ergebnisse der Überprüfung müssen umgehend der zuständigen Behörde gemeldet werden.