Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 19a
§ 19a – Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern
Ein Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Der Verwalter muss dem Bezirksschornsteinfeger auf Anfrage sofort die Kontaktdaten des Eigentümers mitteilen.
- Der Eigentümer ist ebenfalls verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger auf Anfrage die Kontaktdaten des Besitzers zu geben.
- Die Informationen betreffen spezifische Paragraphen des Wohnungseigentumsgesetzes.
- Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.
- Es gibt unterschiedliche Regelungen für den Verwalter und den Wohnungseigentümer.