Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 19a

§ 19a – Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern

Ein Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Der Verwalter muss dem Bezirksschornsteinfeger auf Anfrage sofort die Kontaktdaten des Eigentümers mitteilen.
  • Der Eigentümer ist ebenfalls verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger auf Anfrage die Kontaktdaten des Besitzers zu geben.
  • Die Informationen betreffen spezifische Paragraphen des Wohnungseigentumsgesetzes.
  • Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.
  • Es gibt unterschiedliche Regelungen für den Verwalter und den Wohnungseigentümer.