Gesetzklar

SCHFHWG – schfhwg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2008-11-26

Inhaltsübersicht –

Teil 1 S2 Berufsrecht auto S2 Kapitel 1 S2 Allgemeine Vorschriften auto S2 col1 1 1.00* col2 2 7.84* § 1 1 left col1 top Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen 1 left col2 top § 2 1 left col1 top Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen 1 left col2 top § 3 1 left col1 top Schornsteinfegerr…

§ 1 – Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie normal normal die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnu…

§ 2 – Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen

(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der H…

§ 3 – Schornsteinfegerregister

(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das d…

§ 4 – Nachweise; Verordnungsermächtigung

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevo…

§ 5 – Mängel

(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung is…

§ 6 – Erbbaurecht und Gebäudeeigentum

§ 7 – Bezirke

Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.…

§ 8 – Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. (2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unter…

§ 9 – Öffentliche Ausschreibung

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder normal das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben. normal arabic Im Falle der Aussch…

§ 9a – Bewerber und Bewerberinnen

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. (2) Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen i…

§ 9b – Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.…

§ 10 – Bestellung und kommissarische Verwaltung

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Die bestellte Person kann bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen de…

§ 11 – Vertretung

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen. (2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger …

§ 11a – Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.…

§ 11b – Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch beantragen, einen Angehörigen seines Betriebs als Vertreter für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bestellen. …

§ 12 – Aufhebung der Bestellung

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, normal normal wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksscho…

§ 12a – Haftungsausschluss

Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.…

§ 13 – Allgemeine Aufgaben

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2.…

§ 14 – Feuerstättenschau

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, normal für kleine…

§ 14a – Feuerstättenbescheid

(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet: die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Sat…

§ 14b – Gegenstands- und Streitwert

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.…

§ 15 – Anlassbezogene Überprüfungen

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder normal unmittelbar von der Anlage schädliche Umwel…

§ 16 – Weitere Aufgaben

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. (2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung…

§ 18 – Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die er oder seine Angehörigen…

§ 19 – Führung des Kehrbuchs

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder normal normal b) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigent…

§ 19a – Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern

Ein Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Na…

§ 20 – Kosten; Verordnungsermächtigung

(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend anzuwenden. (2) Die Gebühren sind eine öffentliche Last des Grundstü…

§ 21 – Aufsicht

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprü…

§ 22 – Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts

Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.…

§ 23 – Zuständige Behörden

Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.…

§ 24 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit …

§ 25 – Nichterfüllung, Zweitbescheid

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn das Formblatt und die Bescheinigungen nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugegangen sind und normal normal die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf …

§ 26 – Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Sie soll hi…

§ 27 – Schließung der Zusatzversorgung

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben. (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwerge…

§ 28 – Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung

(1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzver…

§ 29 – Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der …

§ 30 – Aufsicht

Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.…

§ 31 – Versorgungsverfahren

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruc…

§ 32 – Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden. (2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.…

§ 33 – Übergang von Schadenersatzansprüchen

Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versorgungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der getöteten Person infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe a…

§ 34 – Verjährung

Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.…

§ 35 – Rechtsweg

Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.…

§ 36 – Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung

(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt, normal normal der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und normal normal anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt. no…

§ 37 – Ruhegeld

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid. (2) Ruhe…

§ 38 – Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist, normal normal vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde, normal norm…

§ 39 – Witwen- und Witwergeld

(1) Ehegatten von verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit. Ehegatten von verstorbenen Versorgungsberechtigten erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von jährlich 0,82 Pro…

§ 40 – Waisengeld

(1) Die Kinder von verstorbenen Versorgungsberechtigten oder verstorbenen Versorgungsempfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind angenommen wor…

§ 41 – Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift. (2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung si…

§ 43 – Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand

Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.…

§ 45 – Anwendungsbestimmungen

§ 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.…