Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 16
§ 16 – Weitere Aufgaben
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. (2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.
Kurz erklärt
- Der Bezirksschornsteinfeger stellt Bescheinigungen über die Sicherheit von Feuerungsanlagen aus.
- Diese Bescheinigungen sind durch Landesrecht geregelt.
- Er ist für seinen Bezirk zuständig.
- Auf Anfrage hilft er der örtlichen Brandschutzbehörde bei der Brandbekämpfung.
- Dies gilt nur in seinem Bezirk.