Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 9
§ 9 – Öffentliche Ausschreibung
Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder normal das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben. normal arabic Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde muss die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers öffentlich bekannt machen.
- Die Ausschreibung kann für einen oder mehrere bestimmte Bezirke erfolgen.
- Es kann auch das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausgeschrieben werden.
- Bei der Ausschreibung des Statusamtes wird einem ausgewählten Bewerber ein Bezirk zugewiesen.
- Die Regelung betrifft die Vergabe von Schornsteinfeger-Diensten.