Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 2008
§ 9b
§ 9b – Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen Regelungen zum Ausschreibungsverfahren erstellen.
- Sie können auch festlegen, wie Bewerber ausgewählt werden.
- Diese Regelungen erfolgen durch eine Rechtsverordnung.
- Die Ermächtigung kann an oberste Landesbehörden weitergegeben werden.
- Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, die Details zu regeln.