Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 2008
§ 36

§ 36 – Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung

(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt, normal normal der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und normal normal anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt. normal normal normal arabic (2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

Kurz erklärt

  • Die Zusatzversorgung wird aus den Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt finanziert.
  • Dazu gehören auch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens und dem Reservefonds.
  • Wenn die Mittel nicht ausreichen, gibt der Bund einen jährlichen Zuschuss.
  • Der Zuschuss deckt die Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Versorgungsanstalt.
  • Der Zuschuss wird in bedarfsgerechten Raten ausgezahlt.