Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Oktober 2020
§ 20

§ 20 – Persönliche Bestätigung

(1) Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und normal normal Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden. normal normal normal arabic Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden. (2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 bedürfen nicht die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, normal normal die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder normal normal Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist, a) durch wen sie erfolgt sind, normal normal b) wann sie erfolgt sind und normal normal c) welchen Inhalt sie haben. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Änderungen und Zusätze, die im Urkundenverzeichnis eingetragen werden, müssen persönlich vom Notar bestätigt werden.
  • Diese Bestätigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung erforderlich.
  • Der Inhalt und das Datum der Änderungen müssen dauerhaft dokumentiert werden.
  • Bestimmte Löschungen und Hinzufügungen benötigen keine persönliche Bestätigung durch den Notar.
  • Informationen müssen jederzeit nachvollziehbar sein, einschließlich wer, wann und was geändert wurde.