§ 117 – Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter
(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen: Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro. normal normal Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör. normal normal normal arabic (2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Ersatzpflicht richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, hat aber Einschränkungen.
- Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet man bis zu 600.000 Euro oder 36.000 Euro jährlich.
- Bei Sachbeschädigung haftet man nur bis zum gemeinen Wert der beschädigten Sache, außer bei Grundstücken.
- Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Bergschäden folgt bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Für die Entschädigung gelten spezielle Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.