§ 68 – Erlaß von Bergverordnungen
(1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen. Diese können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt Bergverordnungen, soweit sie auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e und des § 67 ergehen, normal normal soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich des Festlandsockels betreffen und normal normal soweit für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, durchgeführt werden. normal normal normal arabic (3) Bergverordnungen nach Absatz 2 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, normal normal Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Verkehr und digitale Infrastruktur, normal normal Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 3 sowie alle anderen Bergverordnungen, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. normal normal normal arabic (4) In den Bergverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
Kurz erklärt
- Bergverordnungen werden in der Regel von den Landesregierungen erlassen, können aber auch an andere Stellen übertragen werden.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt spezielle Bergverordnungen, die bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen betreffen.
- Diese speziellen Verordnungen benötigen die Zustimmung des Bundesrates und müssen in bestimmten Fällen mit anderen Ministerien abgestimmt werden.
- Bei Fragen des Arbeitsschutzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Prozess eingebunden.
- In den Verordnungen kann auf technische Anforderungen und Bekanntmachungen von Fachstellen verwiesen werden.