Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. August 1980
§ 49
§ 49 – Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer
Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen, normal normal das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar, normal normal die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen normal normal die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen normal normal normal arabic beeinträchtigt.
Kurz erklärt
- Die Aufsuchung im Festlandsockel und in Küstengewässern ist eingeschränkt.
- Sie darf nicht den Betrieb von Schifffahrtsanlagen oder -zeichen stören.
- Unterwasserkabel und Rohrleitungen müssen ungestört gelegt und betrieben werden können.
- Wissenschaftliche Forschungen dürfen die Schifffahrt und den Fischfang nicht unangemessen beeinträchtigen.
- Der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Gewässer muss gewahrt bleiben.