§ 22 – Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung
(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder normal normal bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, normal normal normal arabic vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform. (2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung auf Dritte erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörde.
- Die Zustimmung kann nur aus bestimmten Gründen verweigert werden, die in den genannten Paragraphen aufgeführt sind.
- Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen.
- Nach dem Tod des Inhabers geht das Recht auf die Erben über, und es kann bis zu zehn Jahre von bestimmten Personen ausgeübt werden.
- Erben, die einen Versagungsgrund haben, sind von den genannten Regelungen ausgeschlossen.