Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 60

§ 60 – Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben. (2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern: Einnahmen: a) Geldleistungen nach § 58 Absatz 1, normal normal b) sonstige Einnahmen; normal normal normal arabic normal normal Ausgaben: a) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion, normal normal b) Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, normal normal c) Ausgaben für Veranstaltungen, normal normal d) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten, normal normal e) Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente, normal normal f) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit, normal normal g) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes, normal normal h) Ausgaben für Investitionen sowie normal normal i) sonstige Ausgaben. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt: Aktivseite: a) Geldbestände, normal normal b) sonstige Vermögensgegenstände, normal normal c) Rechnungsabgrenzung; normal normal normal arabic normal normal Passivseite: a) Rücklagen, normal normal b) Rückstellungen, normal normal c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, normal normal d) sonstige Verbindlichkeiten, normal normal e) Rechnungsabgrenzung. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt. (5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 58 Absatz 1 zurückzubehalten.

Kurz erklärt

  • Fraktionen müssen öffentlich über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel aus dem Vorjahr Rechenschaft ablegen.
  • Die Rechnung gliedert sich in Einnahmen (z.B. Geldleistungen, sonstige Einnahmen) und Ausgaben (z.B. Personalausgaben, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit).
  • Die Vermögensrechnung muss Vermögen, Rücklagen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen.
  • Ein unabhängiger Prüfer muss die Rechnung auf Einhaltung der Vorgaben prüfen und einen Prüfungsvermerk ausstellen.
  • Bei Verzögerungen in der Rechnungslegung werden Geld- und Sachleistungen an die Fraktion zurückgehalten.