Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 4
§ 4 – Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. (2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.
Kurz erklärt
- Die Mitgliedschaft im Bundestag zählt nach dem Ende des Mandats für die Berufserfahrung.
- Diese Anrechnung gilt für die Altersversorgung im Betrieb oder überbetriebliche Altersversorgung.
- Die Anrechnung erfolgt nur bezüglich der Unverfallbarkeitsfristen.
- Die relevanten Unverfallbarkeitsfristen sind im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geregelt.
- Die Regelung betrifft die Ansprüche auf Altersversorgung.