Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 17

§ 17 – Dienstreisen

(1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. (2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mitglied des Bundestages erhält jedoch in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein Mitglied des Bundestages einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag erstattet. (3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied Auf Antrag Tage- und Übernachtungsgeld. Ferner werden erstattet: - bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis, normal normal - bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurück, normal normal - notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel. normal normal normal arabic (4) Auf Antrag wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 an Stelle der Fahrkostenerstattung Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie darf die Höhe der Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschreiten. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird vom Ältestenrat festgesetzt. (5) Soweit vom Ältestenrat nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.

Kurz erklärt

  • Dienstreisen benötigen die vorherige Genehmigung des Präsidenten.
  • Bei Inlandsdienstreisen sind die Tagegelder durch eine Kostenpauschale abgedeckt; Übernachtungsgeld und Fahrkostenerstattung sind auf Antrag möglich.
  • Bei Auslandsdienstreisen können Tage- und Übernachtungsgeld sowie verschiedene Fahrkosten erstattet werden.
  • Auf Antrag kann anstelle der Fahrkostenerstattung eine Wegstreckenentschädigung gewährt werden, die bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten darf.
  • Die allgemeinen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes gelten, sofern der Ältestenrat nichts anderes festlegt.