Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 20
§ 20 – Höhe der Altersentschädigung
Die Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Altersentschädigung basiert auf der monatlichen Abgeordnetenentschädigung.
- Ab dem 1. Januar 2008 steigt die Entschädigung jährlich um 2,5 % der Abgeordnetenentschädigung.
- Der maximale Satz für die Altersentschädigung beträgt 65 %.
- Die Zeit als Präsident oder stellvertretender Präsident wird bei der Berechnung berücksichtigt.
- Es gelten spezielle Regelungen für die Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4.