Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 56
§ 56 – Organisation
(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten. (2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
Kurz erklärt
- Fraktionen müssen ihre Organisation und Arbeitsweise an den Prinzipien der parlamentarischen Demokratie orientieren.
- Die Fraktionen sind verpflichtet, diese Grundsätze zu befolgen.
- Jede Fraktion erstellt eine eigene Geschäftsordnung.
- Die Geschäftsordnung regelt die internen Abläufe der Fraktion.
- Die Einhaltung demokratischer Prinzipien ist für die Fraktionen wichtig.