Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 47

§ 47 – Veröffentlichung

Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.

Kurz erklärt

  • Anzeigepflichtige Informationen werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht.
  • Dies betrifft die Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4.
  • Wenn der Wert der Angaben nicht bezifferbar ist, wird dies beschrieben.
  • Die Beschreibung erfolgt in Bezug auf die eingeräumte Rechtsposition.
  • Die Veröffentlichung dient der Transparenz.