Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 47
§ 47 – Veröffentlichung
Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.
Kurz erklärt
- Anzeigepflichtige Informationen werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht.
- Dies betrifft die Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4.
- Wenn der Wert der Angaben nicht bezifferbar ist, wird dies beschrieben.
- Die Beschreibung erfolgt in Bezug auf die eingeräumte Rechtsposition.
- Die Veröffentlichung dient der Transparenz.