Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 25a

§ 25a – Versorgungsausgleich

(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt. (2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz) entsprechend. (3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Bewertung).

Kurz erklärt

  • Anrechte auf Altersentschädigung werden intern aufgeteilt.
  • Die Durchführung erfolgt nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz.
  • Die Bewertung der Altersentschädigung basiert auf § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
  • Es handelt sich um eine unmittelbare Bewertung.
  • Die Regelungen gelten für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.