Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 1
§ 1 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.
Kurz erklärt
- Die Mitgliedschaft im Bundestag wird durch das Bundeswahlgesetz geregelt.
- Es gibt bestimmte Vorschriften für den Erwerb der Mitgliedschaft.
- Es gibt auch Vorschriften für den Verlust der Mitgliedschaft.
- Das Bundeswahlgesetz legt die Bedingungen fest.
- Die Regelungen gelten für alle Bundestagsabgeordneten.