Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 1

§ 1 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.

Kurz erklärt

  • Die Mitgliedschaft im Bundestag wird durch das Bundeswahlgesetz geregelt.
  • Es gibt bestimmte Vorschriften für den Erwerb der Mitgliedschaft.
  • Es gibt auch Vorschriften für den Verlust der Mitgliedschaft.
  • Das Bundeswahlgesetz legt die Bedingungen fest.
  • Die Regelungen gelten für alle Bundestagsabgeordneten.