§ 44d – Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen. (2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden. (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Kurz erklärt
- Abgeordnete des Deutschen Bundestages dürfen auch nach ihrem Mandat keine vertraulichen Informationen ohne Genehmigung preisgeben.
- Die Genehmigung wird vom Präsidenten des Bundestages erteilt.
- Bei Beteiligung externer Stellen muss die Genehmigung in Absprache mit diesen erteilt werden.
- Die Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn die Informationen dem Wohl des Bundes oder eines Landes schaden könnten.
- Eine Versagung der Genehmigung ist auch möglich, wenn öffentliche Aufgaben ernsthaft gefährdet oder erschwert werden.