§ 25b – Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen
(1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen erhält der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner 55 vom Hundert der jeweiligen Altersentschädigung. Das gilt nicht für vor dem 28. Dezember 2004 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte oder Lebenspartner das 40. Lebensjahr vollendet hatte. (2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25 werden bei Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Jahresbezüge, höchstens jedoch um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gemindert. (3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende, bis zum 31. Dezember 2007 erworbene Bemessungssatz nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. (4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berechnung der Altersentschädigung nach dem Fünften und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. (5) Für Mitglieder, die dem Bundestag ab der 16. Wahlperiode angehören, gilt bis zur Vollendung des in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alters § 29 Abs. 3 auch für private Erwerbseinkünfte entsprechend.
Kurz erklärt
- Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 % der Altersentschädigung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Diese Regelung gilt nicht für Ehen oder Lebenspartnerschaften, die vor dem 28. Dezember 2004 geschlossen wurden, wenn einer der Partner zu diesem Zeitpunkt über 40 Jahre alt war.
- Bestimmte Leistungen werden um einen halben Prozentsatz der Jahresbezüge gemindert, jedoch nicht über die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung hinaus.
- Ab der ersten Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach dem 28. Dezember 2004 wird der Bemessungssatz bis zur vierten Anpassung um den Faktor 0,5 gekürzt.
- Für Bundestagsabgeordnete ab der 16. Wahlperiode gelten besondere Regelungen für private Erwerbseinkünfte bis zu einem bestimmten Alter.