Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 53
§ 53 – Fraktionsbildung
(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Kurz erklärt
- Mitglieder des Bundestages dürfen Fraktionen bilden.
- Fraktionen sind Gruppen von Abgeordneten.
- Die genauen Regeln für Fraktionen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Die Geschäftsordnung wird vom Deutschen Bundestag bestimmt.
- Fraktionen spielen eine wichtige Rolle in der parlamentarischen Arbeit.