Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 53

§ 53 – Fraktionsbildung

(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

Kurz erklärt

  • Mitglieder des Bundestages dürfen Fraktionen bilden.
  • Fraktionen sind Gruppen von Abgeordneten.
  • Die genauen Regeln für Fraktionen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
  • Die Geschäftsordnung wird vom Deutschen Bundestag bestimmt.
  • Fraktionen spielen eine wichtige Rolle in der parlamentarischen Arbeit.