Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 52a

§ 52a – Übergangsregelung

Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.

Kurz erklärt

  • Bestehende Beteiligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gehalten werden, unterliegen neuen Anzeigepflichten.
  • Diese Anzeigepflichten gelten nur für Beteiligungen, für die vorher keine Anzeigepflichten bestanden.
  • Die Anzeigepflicht tritt erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
  • Die relevanten Paragraphen sind § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3.
  • Dies betrifft ausschließlich Beteiligungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gehalten wurden.