§ 9 – Hochschullehrer
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen. (2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.
Kurz erklärt
- Hochschullehrer, die in den Bundestag gewählt werden, müssen an ihrer bisherigen Hochschule weiterarbeiten.
- Sie dürfen während ihrer Bundestagsmitgliedschaft weiterhin in Forschung und Lehre tätig sein.
- Die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden ist ebenfalls erlaubt.
- Die Vergütung für diese Tätigkeiten darf maximal 25 % des Gehalts eines Hochschullehrers betragen.
- Sonstige Regelungen für Bundesbeamte gelten ebenfalls.