Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 54
§ 54 – Rechtsstellung
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag. (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
Kurz erklärt
- Fraktionen im Deutschen Bundestag sind rechtlich anerkannte Gruppen von Abgeordneten.
- Sie können rechtliche Schritte einleiten und selbst verklagt werden.
- Fraktionen gehören nicht zur öffentlichen Verwaltung.
- Sie haben keine Befugnisse zur Ausübung öffentlicher Gewalt.
- Ihre Funktion ist auf die parlamentarische Arbeit beschränkt.