Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 54

§ 54 – Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag. (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

Kurz erklärt

  • Fraktionen im Deutschen Bundestag sind rechtlich anerkannte Gruppen von Abgeordneten.
  • Sie können rechtliche Schritte einleiten und selbst verklagt werden.
  • Fraktionen gehören nicht zur öffentlichen Verwaltung.
  • Sie haben keine Befugnisse zur Ausübung öffentlicher Gewalt.
  • Ihre Funktion ist auf die parlamentarische Arbeit beschränkt.