Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 15
§ 15 – Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder
Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 20 Euro von der monatlichen Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Das gleiche gilt für Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Bundestagsmitglied an einem Sitzungstag Geld aus anderen öffentlichen Kassen erhält, wird ein Betrag von 20 Euro von der Kostenpauschale abgezogen.
- Der Abzug erfolgt nur bis zur Höhe der erhaltenen Gelder aus anderen öffentlichen Kassen.
- Dies gilt auch für Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.
- Das Mitglied muss sich in die Anwesenheitsliste eintragen, damit diese Regelung greift.
- Ziel ist es, Doppelzahlungen zu vermeiden.