§ 55 – Aufgaben
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit. (2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten. (3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihrer Unterrichtung frei. Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die digitale Kommunikation. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein. Sechs Wochen vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen parlamentarischen Anlasses.
Kurz erklärt
- Die Fraktionen im Deutschen Bundestag arbeiten an den Aufgaben des Parlaments mit.
- Sie können mit anderen Fraktionen und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
- Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den Aufgaben der Fraktionen, um die Öffentlichkeit über ihre Initiativen und politischen Standpunkte zu informieren.
- Die Fraktionen sind frei in der Wahl der Mittel und Formate für ihre Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich digitaler Kommunikation.
- Sechs Wochen vor Wahlen müssen sie für ihre Öffentlichkeitsarbeit einen besonderen parlamentarischen Anlass haben.