Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 34
§ 34 – Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten veröffentlicht werden. (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen. (3) Der Präsident veröffentlicht den Betrag der Kostenpauschale.
Kurz erklärt
- Der Ältestenrat kann Regeln zur Rechtsstellung der Bundestagsmitglieder erlassen, wenn ein Bundesgesetz dies erlaubt.
- Diese Regeln werden vom Präsidenten veröffentlicht.
- Der Ältestenrat kann auch allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erstellen.
- Der Präsident ist verantwortlich für die Veröffentlichung der Kostenpauschale.
- Die Veröffentlichung erfolgt durch den Präsidenten.