Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 50
§ 50 – Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
Kurz erklärt
- Mitglieder des Bundestages müssen bei Unsicherheiten Rückfragen stellen.
- Die Rückfragen sind an den Präsidenten des Bundestages zu richten.
- Ziel ist es, Klarheit über die eigenen Pflichten zu erhalten.
- Dies betrifft die Einhaltung von Verhaltensregeln.
- Es ist eine Pflicht der Mitglieder, sich zu informieren.