Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 50

§ 50 – Rückfrage

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.

Kurz erklärt

  • Mitglieder des Bundestages müssen bei Unsicherheiten Rückfragen stellen.
  • Die Rückfragen sind an den Präsidenten des Bundestages zu richten.
  • Ziel ist es, Klarheit über die eigenen Pflichten zu erhalten.
  • Dies betrifft die Einhaltung von Verhaltensregeln.
  • Es ist eine Pflicht der Mitglieder, sich zu informieren.