§ 44c – Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen. (2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat. (3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durchgeführt. (4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.
Kurz erklärt
- Bundestagsabgeordnete können eine Überprüfung ihrer Verbindungen zum Staatssicherheitsdienst der DDR beantragen.
- Eine Überprüfung erfolgt auch ohne Zustimmung, wenn der zuständige Ausschuss Verdachtsmomente feststellt.
- Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung führt das Überprüfungsverfahren durch.
- Der Bundestag legt Richtlinien für das Verfahren zur Feststellung von Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit fest.
- Die Überprüfung betrifft sowohl hauptamtliche als auch inoffizielle Tätigkeiten.