Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 52a
§ 52a – Übergangsregelung
Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.
Kurz erklärt
- Bestehende Beteiligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gehalten werden, unterliegen neuen Anzeigepflichten.
- Diese Anzeigepflichten gelten nur für Beteiligungen, für die vorher keine Anzeigepflichten bestanden.
- Die Anzeigepflicht tritt erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
- Die relevanten Paragraphen sind § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3.
- Dies betrifft ausschließlich Beteiligungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gehalten wurden.