Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 52

§ 52 – Ausführungsbestimmungen

Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.

Kurz erklärt

  • Der Ältestenrat ist verantwortlich für die Erstellung von Regeln.
  • Diese Regeln betreffen die Pflichten aus dem Zehnten und Elften Abschnitt.
  • Die Ausführungsbestimmungen legen fest, was genau die Pflichten sind.
  • Der Inhalt und Umfang dieser Pflichten werden definiert.
  • Die Regelungen dienen der Klarheit und Umsetzung der Pflichten.