Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 52
§ 52 – Ausführungsbestimmungen
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.
Kurz erklärt
- Der Ältestenrat ist verantwortlich für die Erstellung von Regeln.
- Diese Regeln betreffen die Pflichten aus dem Zehnten und Elften Abschnitt.
- Die Ausführungsbestimmungen legen fest, was genau die Pflichten sind.
- Der Inhalt und Umfang dieser Pflichten werden definiert.
- Die Regelungen dienen der Klarheit und Umsetzung der Pflichten.