Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 57

§ 57 – Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten

(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende. (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

Kurz erklärt

  • Angestellte der Fraktionen müssen auch nach ihrem Ausscheiden über vertrauliche Informationen schweigen.
  • Diese Schweigepflicht gilt nicht für allgemein bekannte oder unbedeutende Informationen.
  • Sie dürfen ohne Genehmigung des Fraktionsvorsitzenden nicht vor Gericht oder außergerichtlich aussagen.
  • Die Genehmigung für Aussagen muss vom jeweiligen Fraktionsvorsitzenden erteilt werden.
  • Die Pflicht, Straftaten anzuzeigen und die demokratische Grundordnung zu schützen, bleibt unberührt.